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SchwSalmoV
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Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine – SchwSalmoV
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Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2)
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1
(Fundstelle des Originaltextes:
2
BGBl. I 2007, 325)
1
2
Anzahl
der voraussichtlich zur Schlachtung
abgegebenen Schweine pro Jahr
Anzahl
der zu untersuchenden Schweine
weniger als 45
26*)
45 bis 100
38
101 bis 200
47
mehr als 200
60
Stichprobenschlüssel
*)
Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle Schweine zu untersuchen.
Zuletzt geändert durch Art. 137 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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