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Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine – SchwSalmoV

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1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2007, 325)

1 2
Anzahl
der voraussichtlich zur Schlachtung
abgegebenen Schweine pro Jahr
Anzahl
der zu untersuchenden Schweine
weniger als 45 26*)
45 bis 100 38
101 bis 200 47
mehr als 200 60
Stichprobenschlüssel
*)
Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle Schweine zu untersuchen.

Zuletzt geändert durch Art. 137 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25